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Änderungen zum 01.01.2023 - Lohn

  • Der Grundfreibetrag steigt ab dem Jahr 2023 um 561 Euro auf 10.908 Euro. Eine Steuerbelastung tritt somit erst ein, wenn ein Alleinstehender über ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 10.908 Euro verfügt. Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Betrag auf 21.816 Euro.
  • Die Homeoffice-Pauschale von fünf Euro pro Tag (maximal 600 Euro pro Jahr), an dem ausschließlich zu Hause gearbeitet wird, wird entfristet. Das bedeutet: Nicht nur in den Jahren 2020 bis 2022 ist die Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar, sondern im Jahr 2023 und in den folgenden Jahren.
  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde für 2022 von 1.000 Euro auf 1.200 Euro angehoben.
  • Die Elektronische Krankmeldung wird eingeführt. Meldet sich ein Mitarbeiter krank, muss der Arbeitgeber die von einem Arzt bescheinigten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse des erkrankten Mitarbeiters abrufen. Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) gilt seit 1. Januar 2023. Sie gilt aber nur für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer – auch für Minijobber, weshalb Arbeitgeber künftig deren Krankenkasse in ihren Personalunterlagen erfassen sollten. Privat Versicherte erhalten weiterhin die Krankmeldung in Papierform und müssen sie bei ihrem Arbeitgeber abgeben. Seit längerem übermitteln die meisten Arztpraxen die Krankmeldung bereits elektronisch an die Krankenkassen.
  • Arbeitgeberbeschenigungen nur noch elektronisch: Seit dem 1. Januar 2023 ist das elektronische Meldeverfahren BEA für alle Arbeitgeber verpflichtend. Damit ist es nicht mehr möglich, Arbeitsbescheinigungen ehemaliger Beschäftigter sowie EU-Arbeitsbescheinigungen und Nebeneinkommensbescheinigungen in Papierform an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln.
  • Arbeitslosenversicherung: Beitrag steigt. Der Beitragssatz von 2,4 Prozent war bis Ende 2022 gültig. Seit dem 1. Januar 2023 beträgt dieser 2,6 Prozent. 
  • Minijob: Änderung bei den Pauschbeiträgen 2023 ändern sich die für geringfügige Beschäftigung anfallenden Pauschbeiträge. Das betreffe die Umlagen U1 (Erstattung bei Krankheit) und U2 (Erstattung bei Mutterschaft) der Arbeitgeberversicherung. Die Steigerung bei der Umlage U1 liege bei 1,1 Prozent (vorher 0,9 Prozent), die Umlage U2 soll von 0,29 Prozent auf 0,24 Prozent sinken.

Diese Liste ist ggf. nicht vollständig.

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