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Steuernews

Änderungen/2015 /2016 /2017 /2018 /2019

Was ändert sich im Jahr 2019?

Änderungen 2019 - Steuern

Änderungen 2019 - Lohn

Bund geht gegen Betrug an Registrierkassen vor

Änderungen 2019 - Lohn

Mindestlohn

Der Mindestlohn wird ab 1. Januar 2019 auf 9,19 Euro pro Stunde steigen und zum 1. Januar 2020 weiter auf 9,35 Euro. Mit den Stufen steigt der Mindestlohn bis 2020 um fast 5,8 Prozent. 

Entsendungen in Europa

Zum 1. Januar 2019 sind Arbeitgeber und die am Verfahren beteiligten Stellen verpflichtet, das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 für die <strong>Entsendung von Beschäftigten ins europäische Ausland </strong>einzusetzen. Die Verwendung von Antragsvordrucken darf ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erfolgen. Die bisherige Übergangsregelung ist zwar nochmals bis zum 30. Juni 2019 verlängert worden. Doch es sollen nur in begründeten Einzelfällen Anträge auf Papier abgegeben werden dürfen.

Neues bei Minijobs

Das Bundessozialgericht (BSG) (B 12 R 10/15) hat am 5. Dezember 2017 eine wichtige und weitreichende Entscheidung getroffen. Danach gilt auch bei Teilmonaten immer die Monatsgrenze von 450 Euro – und nicht mehr ein anteiliger Wert, der der tatsächlichen Beschäftigungszeit entspricht. Dies ist sowohl bei der kurzfristigen als auch der geringfügig entlohnten Beschäftigung von Bedeutung: 

  • Bei einer kurzfristigen Beschäftigung darf im Monat mehr als 450 Euro verdient werden. Nur wenn dieser Grenzwert überschritten wird, muss der Arbeitgeber zusätzlich zur Beschäftigungsdauer prüfen, ob die Beschäftigung eventuell berufsmäßig ausgeübt wird. 
  • Liegt Berufsmäßigkeit vor, ist eine kurzfristige Beschäftigung ausgeschlossen. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung ausgeübt, wenn sie für die Aushilfe entscheidend zum Lebensunterhalt beiträgt und nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.

450 Euro gelten immer

Bei einer befristeten Beschäftigung, die nicht einen vollen Kalendermonat umfasst, war bis zur Verkündung des BSG-Urteils die 450-Euro-Verdienstgrenze für die Prüfung der Berufsmäßigkeit anteilig umzurechnen. Diese Umrechnung hat das Urteil gekippt. Unabhängig von der Beschäftigungsdauer gilt immer die volle monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro.

Konkret bedeutet dies, dass ein Arbeitgeber seiner Aushilfe auch für wenige Arbeitstage bis zu 450 Euro zahlen kann und Berufsmäßigkeit nicht vorliegen kann. Dies gilt im Übrigen auch, wenn die kurzfristig beschäftigte Person arbeitsuchend gemeldet ist. Auch in diesen Konstellationen ist nur die Beschäftigungsdauer für die Prüfung der kurzfristigen Beschäftigung von Bedeutung.

Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bis 31. Dezember 2014 galten für die kurzfristige Beschäftigung als zeitliche Grenze zwei Monate beziehungsweise 50 Arbeitstage. Seit dem 1. Januar 2015 gilt aber eine, zunächst als Übergangsregel bezeichnete Ausweitung auf drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage. Die Regierungskoalition hat beschlossen, dass diese Grenze nun dauerhaft gilt. Die ursprünglich geplante Rückkehr zu den zwei Monaten beziehungsweise 50 Arbeitstagen zum Jahreswechsel 2018-19 findet nicht statt. 

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung über den Jahreswechsel 2018/2019 hinaus, sind für die gesamte Beschäftigungszeit die drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage anzuwenden.

Gleitzone wird Übergangsbereich

Die sogenannte Gleitzone wird ab 1.Juli 2019 auf einen Verdienst bis 1.300 Euro ausgedehnt. Bei der Reform der Gleitzonen-Beschäftigung wurde außerdem sichergestellt, dass die geringeren Rentenversicherungsbeiträge nicht zu geringeren Rentenleistungen im Alter führen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat dazu ein „Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung“ eingebracht. Das Gesetz wurde am 23.11.2018 vom Bundesrat verabschiedet. 

Neuer Fachbegriff: Übergangsbereich

Mit der Neuausrichtung der Gleitzone wird ein neuer Fachbegriff eingeführt: Gleitzone wird ab Juli 2019 durch „Übergangsbereich“ ersetzt. Dieser Bereich umfasst dann Arbeitsentgelte aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, die regelmäßig die Grenze von 1.300 Euro im Monat nicht überschreiten.

 

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