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Steuernews

Änderungen/2015 /2016 /2017 /2018 /2019

Was ändert sich im Jahr 2018?

Änderungen 2018 - Steuern

Änderungen 2018 - Lohn

 

Änderungen 2018 - Steuern

Quelle: bundesfinanzministerium.de

  • Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 8.820 Euro um 180 Euro auf 9.000 Euro,
  • Anhebung des Kinderfreibetrags von jetzt 4.716 Euro um 72 Euro auf 4.788 Euro,
  • Anhebung des monatlichen Kindergeldes um 2 Euro; für das
    1.und 2. Kind von jetzt 192 Euro auf 194 Euro, für das
    3. Kind von jetzt 198 Euro auf 200 Euro, für das
    4. und jedes weitere Kind von jetzt 223 Euro auf 225 Euro,
  • Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags für bedürftige Personen (§ 33a EStG) entsprechend der Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 8.820 Euro um 180 Euro auf 9.000 Euro,
  • Anhebung der Grenze von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) von 150 € bzw. 410 € auf 800 € netto.
  • Ausgleich der „kalten Progression“ durch Verschiebung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2017 (1,65 %) nach rechts,
  • Anhebung der Grundzulage für geförderte private Altersvorsorgeverträge (Riester) von 154 Euro auf 175 Euro,
  • Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags in der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung von 4 Prozent auf
    8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung.

Kassenschau

Ab dem 1. Januar 2018 wird die Möglichkeit der Kassen-Nachschau eingeführt. Dies ist ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte unter anderem im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen. Die Finanzbehörde kann unangekündigt eine Kassen-Nachschau durchführen. Damit besteht ein deutlich erhöhtes Entdeckungsrisiko, sollten die Kassenaufzeichnungen manipuliert worden sein. Denn aufgrund der fortschreitenden Technisierung ist es heutzutage möglich, dass digitale Grundaufzeichnungen, z. B. in elektronischen Registrierkassen, unerkannt gelöscht oder geändert werden können. Sofern Feststellungen Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden. Bei Verstößen können Bußgelder verhängt werden.

Längere Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen

Ab dem Steuerjahr 2018 gilt eine neue Frist für alle Steuererklärungen: Diese müssen dann erst bis zum 31. Juli des Folgejahres (für die Steuererklärung 2018 also bis zum 31. Juli 2019) beim Finanzamt eingehen. Wenn Sie einen Steuerberater mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragen, hat dieser künftig bis zum 28/29. Februar des übernächsten Jahres Zeit, die Steuererklärungen abzugeben. Für die Steuererklärung 2018 wäre also der 28./29. Februar 2020 Fristende.

Neuregelung des Verspätungszuschlags

Mit der Verlängerung der Abgabefristen wird auch der Verspätungszuschlag im Steuergesetz neu geregelt. Ob ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird, entscheidet nach wie vor der Bearbeiter im Finanzamt. Ausschlaggebend ist dabei aber künftig nur noch das Nicht-Einhalten des Abgabetermins. Der Verspätungszuschlag droht auch dann, wenn die Steuer 0 Euro (Nullfestsetzung) beträgt oder es gar zu einer Steuererstattung kommt. Bei der erstmaligen Verspätung wird in der Regel ein Auge zugedrückt – es sei denn, dass es zu einer größeren Steuernachzahlung kommt. Das Steuergesetz gibt die Berechnung des Verspätungszuschlags vor. Bei Jahressteuererklärungen beträgt dieser für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 % der Steuernachzahlung, mindestens jedoch 25 EUR je Monat. Durch diese detaillierte Vorgabe im Steuergesetz sollen Rechtsstreitigkeiten vermieden werden.

Stand: 31.12.2017 Änderungen vorbehalten. Es handelt sich nicht um eine vollständige Auflistung aller Änderungen

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