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Steuernews

Änderungen/2015 /2016 /2017 /2018 /2019

Was ändert sich im Jahr 2016?

Änderungen 2016 - Steuerrecht
Änderungen 2016 - Arbeit und Soziales

Welche Unterlagen dürfen Sie 2016 vernichten?



Welche Unterlagen können im Jahr 2016 vernichtet werden?

Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2015 vernichtet werden:

  • Aufzeichnungen aus 2005 und früher.
  • Inventare, die bis zum 31.12.2005 aufgestellt worden sind.
  • Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 2005 oder früher erfolgt ist.
  • Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2005 oder früher aufgestellt worden sind.
  • Buchungsbelege aus dem Jahre 2005 oder früher.
  • Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2009 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden.
  • sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 2009 oder früher.

Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten. Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind

  • für eine begonnene Außenprüfung,
  • für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
  • für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
  • bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.

Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden müssen.

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