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Steuertermine

Abgabe der Steuererklärungen

Die Steuerklärungen für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer sowie Umsatzsteuer sind spätestens 5 Monate nach Ablauf des Kalendarjahrs fällig. Die Frist läuft somit regelmäßig am 31.05. des Folgejahres ab. Werden die Steuerklärungen von einem Steuerberater erstellt, verlängert sich die Fälligkeit allgemein bis zum 31.12. des Folgejahres. Beispiel: Die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2010 ist am 31.12.11 fällig.

 

Steuernachzahlung

Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuernachzahlungen sind einen Monat nach Erhalt des Steuerbescheides fällig.

Umsatzsteuernachzahlungen sind einen Monat nach Abgabe der Steuererklärung fällig. In der Regel wird kein Umsatzsteuerbescheid verschickt.

Einkommensteuer/Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen

Die Vorauszahlungen für Einkommensteuer sowie Körperschaftsteuer sind wie folgt fällig:

  • 10. März
  • 10. Juni
  • 10. September
  • 10. Dezember

Gewerbesteuer/Grundsteuer-Vorauszahlungen

Die Vorauszahlungen für Gewerbesteuer sowie Grundsteuer sind wie folgt fällig:

  • 15. Februar
  • 15. Mai
  • 15. August
  • 15. November

Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie die Vorauszahlung sind nach Ablauf des Voranmeldezeitraums am 10. des darauf folgenden Monats fällig. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Fälligkeitstag.

Beispiel:
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung Januar ist am 10. Februar fällig. Der 10. Februar ist ein Samstag. Der nächste Werktag ist Montag, der 12.

Der Abgabezeitraum für die Umsatzsteuer-Voranmeldung richtet sich nach den Umsatzsteuer-Voranmeldungen des Vorjahres. Die Abgabepflicht wird vom Finanzamt festgestellt. Falls sich der Abgabezeitraum ändert, erhält der Unternehmer eine Mitteilung. Ist die Vorjahres-Umsatzsteuerzahllast
  • geringer als 1.000 Euro, müssen keine Voranmeldungen abgegeben werden.
  • Zwischen 1.000,01 Euro und 7.500,00 Euro müssen die Umsatzsteuer-Voranmeldungen vierteljährlich abgegeben werden,
  • bei Zahllasten über 7.500,00 Euro ist die Voranmeldung monatlich zu erstellen.

Neu gegründete Unternehmen müssen im Jahr der Gründung und für das darauf folgende Jahr die Voranmeldungen monaltlich elektronisch an das Betriebsfinanzamt übermitteln.

Es kann zur Arbeitserleichterung eine Dauerfristverlängerung beantragt werden. Hierbei verlängert sich die Abgabefrist um einen Monat z. B. Die Voranmeldung Januar ist am 10. März fällig. Bei der Pflicht zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung muss zur Gewährung der Dauerfristverlängerung bis zum 10.02 eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der gesamten Vorauszahlungen des vorangegangen Kalendarjahres angemeldet und überwiesen werden. Die Sondervorauszahlung wird mit der Voranmeldung Dezember erstattet.

Sozialversicherungsbeiträge

Sozialversicherungsbeiträge sind am drittletzten Bankenarbeitstag des jeweiligen Monats fällig. Die Abgabe der Beitragsnachweise sind 6 Arbeitstage vor Ablauf des jeweiligen Monats fällig.

 

Steuernews

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