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Steuerfreie Lohnbestandteile

 

Darauf ist zu achten

Der Gesetzgeber knüpft strenge und teilweise komplizierte Voraussetzungen an die Gewährung steuerfreier Arbeitgeberleistungen. Neben zahlreichen rechtlichen Besonderheiten sind zudem auch umfangreiche Dokumentationspflichten zu beachten.

Die Steuerfreiheit der meisten Leistungen ist von der Voraussetzung abhängig, dass diese zusätzlich zu dem vom Arbeitgeber geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden müssen. Eine Umwandlung von arbeitsrechtlich geschuldetem Arbeitslohn in steuerfreie Vergütungsbestandteile scheidet deshalb fast immer aus.

Aufmerksamkeiten

Bei Aufmerksamkeiten handelt es sich regelmäßig um Sachzuwendungen von geringfügigem Wert (z. B. Blumen, Genussmittel, Buch, Tonträger). Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Aufmerksamkeit dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen anlässlich eines besonderen Ereignisses (z. B. Geburtstag, Heirat, Geburt eines Kindes) gewährt wird. Weitere Bedingung ist, dass der Wert der Sachzuwendung den Betrag von

40 Euro (inkl. Mehrwertsteuer) nicht übersteigt. Geldzuwendungen des Arbeitgebers stellen stets lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar.

Warengutscheine

Der Chef darf seinen Angestellten jeden Monat Sachwerte in Höhe von 44 Euro schenken – steuer- und sozialabgabenfrei. Beispielsweise kauft der Arbeitgeber die Monatskarte jeden Monat und leitet sie an seinen Mitarbeiter weiter oder bezahlt eine Tankrechnung in gleicher Höhe. Es darf neben der abzugebenden Ware kein Betrag stehen. Deshalb dürfen nur die Waren und die entsprechende Menge angeben werden (z.B. Literangabe bei Benzin). Alle Zuwendungen zusammen dürfen 44 Euro pro Monat nicht übersteigen!

Fahrtkostenzuschuss

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort kann der Chef je Kilometer mit 0,30 Euro bezuschussen. Maximal 4.500 Euro Zuschuss pro Jahr sind erlaubt, dann braucht der Arbeitgeber die Zulage nur mit 15 Prozent pauschal zu versteuern, Sozialabgaben entfallen ganz.

Kindergartenzuschuss

Übernimmt der Chef zusätzlich zum Lohn die Kosten für den Kindergarten oder -hort, fallen keine Steuern und Sozialabgaben an. Zulässing sind nachgewiesene Betreuungskosten für Kinder, die nicht älter als sechs Jahre oder noch nicht schulpflichtig sind und deren Betreuung in einer Einrichtung erfolgt.

Belegschaftsrabatte

Überlässt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eigene Waren oder Dienstleistungen oder entsprechende eigene Güter, mit denen er Handel treibt, können diese Waren oder Diestleistungen bis zu einem Betrag von 1.080 Euro im Jahr je Mitarbeiter ohne Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen abgegeben werden.

Voraussetzung: Die Waren oder Dienstleistungen werden nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt.

Maßgebend für die steuerliche Bewertung des eingeräumten Rabattes ist der um 4 % geminderte Endpreis, zu dennen der Arbeitgeber die Waren oder Dienstleistungen den Endverbrauchern anbietet.

Beispiel: Ein Möbelhaus überlässt seinem Arbeitnehmer eine Schrankwand für 1.000 Euro. Der durch Preisauszeichnung im Geschäft angegebene Endpreis beträgt 2.500 Euro.

Ergebnis: Die Anwendung des Rabatfreibetrags ist möglich. Zur Ermittlung des Sachbezugwerts ist der Endpreis von 2.500 Euro um 4 % (100 Euro) zu kürzen (=2.400 Euro). Unter Anrechnung des vom Arbeitnehmer gezahlten Entgeltes von 1.000 Euro verbleibt ein geldwerter Vorteil in Höhe von 1.400 Euro. Dieser Betrag überschreitet den jährlichen Rabatfreibetrag von 1.080 Euro um 320 Euro. Beim Arbeitnehmer ist lediglich der Betrag von 320 Euro als geldwerter Vorteil anzusetzen.

Betriebsveranstaltungen

Übliche Zuwendungen des Arbeitgebers bei herkömmlichen Betriebsveranstaltungen (z. B. Weihnachtsfeier), die im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers erbracht werden, gehören nicht zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers.

Voraussetzung:

  • Teilnahme allen Mitarbeitern des Betriebs offenstehend

Kriterien

  • Häufigkeit der Betriebsveranstaltung (2 werden als üblich angesehn)
  • Höhe der üblichen Zuwendungen je Teilnehmer (110 Euro)

Die Höhe der üblichen Zuwendungen ist dabei auf einen Betrag von 110 Euro (inkl. Mehrwertsteuer) je Teilnehmer (Arbeitnehmer inkl. teilnehmende Angehörige) und Veranstaltung beschränkt.

Zu den üblichen Zuwendungen, die bei einer Betriebsveranstaltung steuerfrei gewährt werden können, zählen z. B.:

  • Speisen und Getränke
  • Übernachtungs- und Anfahrtskosten
  • Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen
  • Sachgeschenke
  • Aufwendungen für den äußeren Rahmen, z. B. für Räume, Musik und künstlerische Darbietungen, wenn die Darbietungen nicht der wesentliche Zweck der Betriebsveranstaltung sind.

 

weitere Steuerfreie Lohnbestandteile

  • Lohnzuschläge – tarifliche oder gesetzliche
    - bis zu 25% des Einkommens bei Nachtarbeit
    - bis zu 50% des Einkommens bei Sonntagsarbeit
    - bis zu 125% des Einkommens bei Feiertagsarbeit
    - bis zu 150% des Einkommens an Weihnachten (1. und 2. Feiertag) und dem 1. Mai
  • Schlechtwettergeld bzw. Kurzarbeitergeld
  • Verpflegungskosten bei Dienstreisen
    - ab 8 Stunden 12,00 Euro/pro Tag
    - ab 24 Stunden 24,00 Euro/pro Tag
  • Fahrtkosten für Dienstreisen
  • Zuschüsse (z.B. Mutterschaftsgeld)
  • Übernachtungskosten – entweder 20 €uro pro Übernachtung oder die gesamten Kosten
  • typische Berufskleidung zur unentgeltlichen Verfügung

 

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