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Umsatzsteuer (Abkürzung: USt)

Was ist Umsatzsteuer?

Die Umsatzsteuer (USt) ist eine Steuer, die den Austausch von Lieferungen und Leistungen (= Umsatz) besteuert. Bemessungsgrundlage ist der Erlös, den ein Unternehmer für seine Leistungen im Inland erzielt.

Die Umsatzsteuer wird prozentual vom Nettoerlös berechnet und bildet zusammen mit diesem den vom Lieferungs-/Leistungsempfänger zu entrichtenden Preis. Die Umsatzsteuer gehört formal nicht zu den betrieblichen Kosten und mindert nicht den zu versteuernden Ertrag des Unternehmers.

Seit der Harmonisierung des Steuersystems 1967 wird im deutschen Sprachraum – mit Ausnahme der Schweiz – der Ausdruck „Umsatzsteuer“ gleichbedeutend mit Mehrwertsteuer (MwSt.) verwendet.

Dabei wird, wegen der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs, nur die Wertschöpfung, also der von einer Unternehmung erwirtschaftete Mehrwert, mit Umsatzsteuer belastet. Deshalb ist die Umsatzsteuer für Unternehmer wie ein Durchlaufender Posten zu sehen.

Die angegeben Werte sind nciht auf dem aktuellen Stand.

Was ist Umsatzsteuerpflichtig?

Steuerbar nach § 1 UStG und grundsätzlich steuerpflichtig sind

  • alle Lieferungen und Leistungen
  • gegen Entgelt,
  • die ein Unternehmer
  • im Rahmen seines Unternehmens
  • im Inland ausführt.

Wird eines der o. g. Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, sind die Umsätze nicht steuerbar d.h. es fällt keine Umsatzsteuer in Deutschland an.

Beispiel:
Blumenhändler Mustermann verkauft in seinem Blumenhandel in Offenburg eine Rose, die er dem Kunden gegen Barzahlung von 2,- € übergibt. In diesem Fall liegt eine steuerbare Lieferung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor, da sämtliche Tatbestandsmerkmale, nämlich "Lieferung" (verkauft eine Rose) die ein "Unternehmer" (Mustermann) "im Inland" (Offenburg) "gegen Entgelt" (Barzahlung von 2,- €) "im Rahmen seines Unternehmens" (Blumenhandel) ausführt.

Folgende Umsätze sind zwar steuerbar, aber explizit im UStG als steuerfrei deklariert:

  • Umsätze von Ärzten, Hebammen,..
  • Vermittlung von Krediten
  • Miete (Es kann auf Antrag zur Umsatzsteuerpflicht gewechselt werden, wenn der Mieter ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer ist.)
  • Ausfuhrlieferungen
  • innergemeinschaftliche Lieferungen (EU)

Die Umsatzsteuer, die das Finanzamt erstattet, wird "Vorsteuer" genannt. Die Vorsteuer aus allen Betriebsausgaben (Warenkauf, Telefonkosten, Strom... etc.)kann nur bei vorliegenden ordnungsgemäßen Rechnungen vom Finanzamt erstattet werden.

Nach Gründung eines Unternehmens müssen im Jahr der Gründung sowie auf das darauf folgende Jahr monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben werden.

 

Vorsteuer

Als Vorsteuer wird die Umsatzsteuer bezeichnet, die einem Unternehmer beim Erwerb von Lieferungen oder sonstigen Leistungen in Rechnung gestellt wird. Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer können Unternehmer mit der Umsatzsteuer, die sie auf ihre Lieferungen oder sonstigen Leistungen erheben müssen, verrechnen (Vorsteuerabzug). Dies geschieht im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung.

 

Sollversteuerung

Bei der Sollversteuerung (Besteuerung nach dem vereinbarten Entgelt) entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Der Zeitpunkt, in dem die Leistung erbracht wurde, ist somit ausschlaggebend dafür, in welchem Voranmeldezeitraum der Umsatz zu berücksichtigen ist. Auch für Teilleistung gilt die Sollversteuerung, wenn für die Teilleistung ein gesondertes Entgelt vereinbart worden ist. Zudem wird vorausgesetzt, dass die Leistung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten teilbar ist.

Von der Sollversteuerung ausgenommen sind Anzahlungen. Hierbei greift in jedem Fall die Istversteuerung.

 

Istversteuerung

Bei der Istversteuerung ist für die Besteuerung die Vereinnahmung eines Entgelts entscheidend. Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde. Die Istversteuerung kommt in folgenden Fällen zur Anwendung:

  1. bei Kleinunternehmern, deren Gesamtumsatz 250.000 Euro nicht übersteigt,

  2. bei Unternehmern die nicht zur Buchführung verpflichtet sind,

  3. bei Unternehmern die einen freien Beruf ausüben (z.B. Architekt), auf die Höhe des Umsatzes kommt es nicht an,

  4. bei Unternehmen, wenn der Umsatz im Vorjahr nicht über 500.000 € betragen hat )

Die Genehmigung zur Istversteuerung wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt. Sie erstreckt sich auf das volle Kalenderjahr. Zur Sollversteuerung kann jederzeit zurück gekehrt werden. Dabei bewirkt eine Rückkehr immer, dass bereits am Anfang des Kalenderjahres die Sollversteuerung erfolgen muss. Der Widerruf durch das Finanzamt ist nur zu Beginn des Kalenderjahres zulässig.

Die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen kann weiterhin zum Zeitpunkt des Rechnungs- bzw. Leistungsdatums erstattet werden.

 

Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 UStG)

Die Umsatzsteuer wird für an sich steuerpflichtige Umsätze aus Vereinfachungsgründen nicht erhoben, wenn der Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Kleinunternehmer dürfen bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung auf ihren Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und Vorsteuer aus Eingangsrechnungen nicht abziehen. Ferner müssen Kleinunternehmer keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben.

Auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann verzichtet werden. Verzichtet der Unternehmer, ist er für fünf Kalenderjahre daran gebunden. Für diese Zeit unterliegen seine Umsätze den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes, ggf. mit Vorsteuerabzug.

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