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Einkommensteuer (Abkürzung: ESt)

Die Einkommensteuer (Abkürzung: ESt) ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Das Einkommen von Kapitalgesellschaften (keine natürliche Person sondern juristische Person; zum Beispiel die GmbH oder AG) unterliegt nicht der Einkommensteuer, sondern stattdessen der Körperschaftsteuer.

Dabei gelten spezielle Regelungen für das inländische Einkommen und das Welteinkommen. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen. Die Rechtsgrundlage befindet sich im Einkommensteuergesetz (EStG).

Erhebungsformen der Einkommensteuer sind die Lohnsteuer, die Kapitalertragsteuer (als Unterform der Zinsabschlag, seit 2009 abgelöst durch die Abgeltungsteuer), die Bauabzugsteuer sowie die Aufsichtsratsteuer. Sie werden auch als „Quellensteuern“ bezeichnet, da sie direkt an der Quelle abgezogen werden.

 

Die aufgeführten Werte sind nicht auf dem aktuellen Stand.

 

Wer ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet?

In § 46 EStG ist die Abgabepflicht der Arbeitnehmer geregelt. In folgenden Fällen müssen Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abgeben:

  • Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld etc.) von mehr als 410 Euro
  • Andere Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug, zum Beispiel Vermietung oder Verpachtung, von mehr als 410 Euro (nach Abzug eines eventuellen Altersentlastungsbetrags und eines Freibetrags für Land- und Forstwirtschaft)
  • Bei mehreren Arbeitslöhnen nebeneinander, also wenn die Lohnsteuerklasse VI abgerechnet wurde
  • Wenn die bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigte Vorsorgepauschale höher ist als der tatsächlich mögliche Abzug für Vorsorgeaufwendungen
  • Ehegatten hatten die Steuerklassenkombination III / V oder IV mit einem eingetragenen Faktor, wenn beide Arbeitslohn bezogen haben
  • Auf der Lohnsteuerkarte oder auf der Ersatzbescheinigung wurden Freibeträge eingetragen
  • Ehegatten wählen nicht die Zusammenveranlagung und möchten nicht die standardmäßige 50%ige Aufteilung für den Ausbildungsfreibetrag oder den Behindertenpauschbetrag. In diesem Fall müssen beide Ehegatten eine Steuererklärung abgeben.
  • In speziellen Fällen bei Sonderzahlungen, in diesem Fall ist die Lohnsteuerbescheinigung mit einem Kennbuchstaben markiert
  • Bei Sonderzahlungen und Wechsel des Arbeitgebers im selben Jahr, wenn der neue Arbeitgeber bei der Lohnsteuerberechnung die Vorarbeitgeberwerte nicht berücksichtigt hat
  • Die Ehe wurde geschieden bzw. durch Tod beendet, und einer der Ehegatten hat im selben Jahr wieder geheiratet
  • Auf der Lohnsteuerkarte wurde ein Ehegatte berücksichtigt, der im EU-Ausland lebt
  • Wohnsitz im Ausland und Beantragung der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht.

Steuerpflichtige ohne Arbeitslohn sind in den folgenden Fällen abgabepflichtig:

  • Einkünfte liegen über dem Grundfreibetrag (2010: 8.004 € bzw. 16.008 € für Ehegatten).
  • Der Ehegatte ist Arbeitnehmer und erfüllt eine der oben genannten Voraussetzungen.
  • Es ist ein Verlustvortrag vorhanden.

Weiterhin besteht die Möglichkeit, freiwillig eine Steuererklärung abzugeben. Das ist sinnvoll zur Beantragung der Arbeitnehmersparzulage, oder wenn aufgrund hoher Werbungskosten mit einer Erstattung gerechnet wird.

Schlussendlich muss noch eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, wenn das Finanzamt dazu auffordert (§ 149 Abs. 1 S. 2 AO).

 

Wann ist die Abgabe der Erklärung fällig?

Die Einkommensteuererklärung muss bis zum 31. Mai des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres abgegeben werden (z. B. ESt-Erkl. 2010 bis 31.05.11), wenn man grundsätzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist (§ 149 AO).

Für Steuerpflichtige, die die Steuererklärung von einem steuerlichen Berater erstellen lassen, gewähren die Finanzämter Fristverlängerung bis zum 31. Dezember(z. B. ESt-Erkl. 2010 bis 31.12.11).

 

Wo muss die Erklärung abgegeben werden?

Die Private Einkommensteuererklärung muss bei dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt abgegeben werden. Um Ihr zuständiges Finanzamt zu finden, können Sie folgenden Link benutzen: Wohnsitzfinanzamt-Finder

Falls sich Ihr Unternehmen nicht in der Gemeinde Ihres Wohnsitzes befindet, muss der Jahresabschluss des Unternehmens durch eine gesonderte Feststellung sowie eventuell die Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung an das Betriebsfinanzamt abgegeben werden.

Beispiel:
Herr Mustermann wohnt in Lahr und führt in Offenburg ein Fahrradgeschäft. Seine Ehefrau bezieht ein Gehalt als Buchhalterin. Die Eheleute erhalten Zinsen aus einem Sparbuch.

Einkommensteuererklärung (Gehalt der Ehefrau, Zinsen) an (Wohnsitz-)Finanzamt Lahr
Ges. Feststellung des Fahrradgeschäfts, Gewerbe- und Umsatzsteuererkl. an (Betriebs-)Finanzamt Offenburg

Das Finanzamt Lahr erstellt einen Feststellungsbescheid und leitet die Daten an das Wohnsitzfinanzamt weiter. Das Wohnsitzfinanzamt übernimmt den Gewinn/Verlust aus dem Festellungsbescheid (Grundlage) und erstellt den Einkommensteuerbescheid mit dem Ergebnis einer Erstattung oder Nachzahlung.

 

Berechnung der Einkommensteuer

       
Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft      
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (selbständige Maler, usw.)      
Einkünfte aus Selbstständiger Arbeit (Freiberufler usw.)      
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Gehalt, Lohn)      
Einkünfte aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen aus Sparbuch)      
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung      
Sonstige Einkünfte (z.B. Altersrente)      
= Summe der Einkünfte      
- Altersentlastungsbetrag (nach 64. Lebensjahr)      
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (1.308 Euro)      
- Freibetrag für Land- und Forstwirte      
= Gesamtbetrag der Einkünfte  
- Verlustabzug    
- Sonderausgaben (Versicherungen, ...)  
- Aussergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten, ...)  
= Einkommen  
- Freibeträge für Kinder (falls günstiger als Kindergeld)  
= Zu versteuerndes Einkommen  
daraus die Jahressteuer nach Grund-/Splittingtabelle  
= Tarifliche Einkommensteuer  
- Steuerermäßigungen  
+ Hinzurechnungen (Kindergeld, falls Freibetrag angesetz)  
= Festzusetzende Einkommensteuer  
- Vorauszahlungen (Kapitalertragsteuer, falls günstiger als Abgeltungsteuer; Lohnsteuer, ESt-Vorauszahlungen)  
= Einkommensteuernachzahlung/erstattung(-)  

 

Einkunftsarten

Es gibt 7 Einkunftsarten, die da lauten:

1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Zu den Einkünften gehören:

  1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen
  2. Einkünfte aus Jagd
  3. Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung, aber es darf nicht ein festgelegter Viehbestand je landwirtschaftlicher Flächeneinheit überschritten werden
  4. Einkünfte aus Binnenfischerei, Teichwirtschaft, Fischzucht, Imkerei und Wanderschäferei
  5. Einkünfte aus forst- und landwirtschaftlichen Nebenbetrieben

 

2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen vor, wenn

  • eine selbständige Betätigung ausgeübt wird,
  • diese Betätigung nachhaltig erfolgt,
  • eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt,
  • am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt wird
  • wenn die Betätigung
    • weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft
    • noch als Ausübung eines freien Berufs oder einer anderen selbständigen Arbeit
    • noch als bloße Vermögensverwaltung anzusehen ist.


3. Einkünfte aus Selbstständiger Arbeit

Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehören:

  • Einkünfte aus Freiberuflicher Tätigkeit, § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG:
    • Selbständige wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit.
    • Katalogberufe, z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten
    • Katalogähnliche Berufe (Ähnlichkeit muss hinsichtlich aller Merkmale zum Katalogberuf bestehen).[6]
  • Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. als Testamentsvollstrecker, Vermögensverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied, § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG


4. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören:

  1. Gehalt, Lohn, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
  2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen

Werbungskosten sind z. B.:

  • Kosten der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten
  • Bewerbungskosten
  • Kosten für typische Arbeits- und Dienstbekleidung (Anzug ist nicht abzugsfähig )
  • Kosten für Arbeitsmittel, z. B. Fachliteratur, Werkzeuge, Bürobedarf
    Übersteigen die Anschaffungskosten für Arbeitsmittel 410 € netto (sind sie auf die gewöhnliche Nutzungsdauer (ND) zu verteilen (lineare Abschreibung - Bsp.: Computer 3 Jahre ND, Schreibtisch 10 Jahre ND).
  • Kosten für ein Arbeitszimmer und dessen Ausstattung
  • Beiträge zu Berufsverbänden z. B. Gewerkschaftsbeitrag
  • Prozesskosten bei Verfahren vor dem Arbeitsgericht
  • die berufliche Haftpflichtversicherung und der berufliche Anteil an einer Rechtsschutzversicherung sowie der berufliche Anteil an einer Unfallversicherung (pauschal sind die Beiträge zu ½ den Werbungskosten zuzurechnen).
  • Fortbildungskosten, soweit nicht erstattet.
  • Kontoführungsgebühren, soweit erhoben (pauschal 16 € pro Jahr für beruflich veranlasste Buchungen, mittels Belegen höher absetzbar)
  • Telefon und Internet (wenn beruflich gebraucht, sind die Kosten als Werbungskosten absetzbar. Sofern eine genaue Abgrenzung gegenüber dem privaten Teil nicht möglich ist, wird die Aufteilung geschätzt - maximal sind 20,- € pro Monat absetzbar)
  • Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernungspauschale)
  • Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtigkeit
  • berufbedingte Umzugskosten (Pauschale)
  • Steuerberatungskosten für die jeweiligen Einkünfte
  • Arbeitsessen

 

5. Einkünfte aus Kapitalvermögen

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören u. a.

  • Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie an bergbautreibenden Vereinigungen, welche die Rechte einer juristischen Person haben.
  • Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen.
  • Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden.
  • Renten aus Rentenschulden
  • Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist.

Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 801 € (bei Verheirateten 1.602 €).

 

6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gehören

  1. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht);
  2. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen;
  3. Einnahmen aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen;
  4. Einnahmen aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einnahmen im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war;

vorausgesetzt, diese Einnahmen sind nicht schon einer anderen Einkunftsart zuzurechnen. Die Einnahmen sind grundsätzlich in dem Jahr steuerlich zu erfassen, in dem sie zugeflossen sind (Zuflussprinzip. Ausnahme: Regelmäßige wiederkehrende Einnahmen).

Zu den typischen Werbungskosten bei einer vermieteten Wohnung gehören

  • die Abschreibung auf das Gebäude (Absetzung für Abnutzung),
  • Ausgaben für den Bezug von Wasser, Strom oder Brennstoff (werden diese Kosten auf den Mieter umgelegt, ist diese Umlage als Einnahme zu erfassen)
  • die Grundsteuer
  • die Abschreibung auf vermietete Einrichtungsgegenstände,
  • die Finanzierungskosten (Zinsen für Hypothek, Grundschuld, Disagio, Abschlussgebühr Bausparvertrag), soweit mit der Wohnung im Zusammenhang stehend,
  • das Hausgeld bei einer Eigentumswohnung (jedoch ohne Zuführung zur Instandhaltungsrücklage),
  • Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten,
  • Kosten für Rechtsberatung im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis,
  • Kosten der Steuerberatung soweit sie auf die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entfallen,
  • Versicherungen, die die Wohnung betreffen (z.B. Brandversicherung, Rechtsschutzversicherung, Haftpflicht),
  • Erbbaupachtzins
  • Verwaltungskosten (Büromaterialien, Reisekosten zum vermieteten Objekt und zu Eigentümerversammlungen)

Die Werbungskosten sind grundsätzlich in dem Jahr steuermindernd abzusetzen, in dem sie abgeflossen sind (Abflussprinzip. Ausnahme: Regelmäßige wiederkehrende Ausgaben).

 

7. Sonstige Einkünfte

Zu den Einkünften gehören z. B.:

  • Altersrenten
  • Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie der Leistende als Sonderausgaben geltend macht.

 

Sonderausgaben

Sonderausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 10, § 10a EStG) sind Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind und auch nicht wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden.

Darunter fallen:

  • Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten auf gemeinsamen Antrag, höchstens bis 13.805 Euro
  • Kirchensteuer (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG)
  • Aufwendungen für Kinderbetreuungskosten
  • Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, höchstens 4.000 Euro je Kind, oder wenn der Steuerpflichtige sich in Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist (§ 9c Abs. 2 S. 1 EStG).
  • Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium bis zu 4.000 Euro im Kalenderjahr
  • Schulgeld an einer staatlich anerkannten inländischen Ersatz- oder Ergänzungsschule sind nach Abzug von Beherbergungs-, Betreuungs-, und Verpflegungskosten
  • Spenden (bis 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte)

Sonderausgaben werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, sofern sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag (36 €, Ehegatten 72 €) überschreiten.

 

Aussergewöhnliche Belastung

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

Beispiele:

  • Krankheitskosten:
    • Arztkosten, soweit sie nicht von der Krankenkasse übernommen werden
    • Fahrtkosten zu Ärzten und Therapien
    • Zuzahlungen auf Medikamente und Praxisgebühren (Ärztliche Verordnung)
  • Scheidungskosten (reine Scheidung; nicht Vermögensauseinandersetzung)
  • Unterhalt an bedürftige Personen (z. B. an Eltern)
  • Beerdigungskosten eines nahen Verwandten, wenn das Erbe nicht ausreicht, die Kosten zu decken
  • Pflegekosten oder Pflegeheimkosten für die Eltern, soweit sie nicht durch Leistungen einer gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung gedeckt sind
  • Fahrtkosten für den amts- oder vertrauensärztlich empfohlenen Besuch der Gruppentreffen von Anonymen Alkoholiker sind agB. (BFH 13. Februar 1987-BStBl.II S.427)

Die zumutbare Belastung ist abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder (§ 33 Abs. 2 EStG). Ist die Summe der außergewöhnlichen Belastungen höher als die zumutbare Belastung, wird nur der übersteigende Betrag steuermindernd berücksichtigt.

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