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Bewirtungen

Es werden nur Aufwendungen für den Verzehr von Speisen, Getränken und sonstigen Genussmitteln inkl. Trinkgelder unter den Begriff der Bewirtungsaufwendungen gefasst.

Vergleichbare Aufwendungen wie Aufmerksamkeiten in geringem Umfang (Kaffee etc.) oder Produkt- und Warenverkostungen können in vollem Umfang abgezogen werden.
Der verbleibende Rest (»echte«, nachgewiesene, dokumentierte und betrieblich veranlasste Bewirtungsaufwendungen) wird zu 70 % zum Betriebsausgaben-Abzug zugelassen. Der nicht abziebare Betrag in Höhe von 30 % wird in der Regel mit dem Jahresabschluss gebucht.

Die Pflichtangaben zur Bewirtung sind:

  • Name und Anschrift der Gaststätte
  • Steuernummer/USt-IdNr. des Restaurants
  • Rechnungsdatum und Tag der Bewirtung (falls nicht identisch)
  • maschinelle Registriernummer (Rechnungsnummer)
  • Art und Umfang der Leistung (Menü 1: ja; Speisen und Getränke: nein)
  • Rechnungsbetrag (ohne Trinkgelder; hierfür allgemeine Beweispflicht!)
    • Nettoentgelt
    • Steuersatz
    • Umsatzsteuerbetrag (falls über 150,00 Euro)
  • Name und Unterschrift des Bewirtenden (Ihr Name)

Auf der Rückseite der Rechnung oder einem Beiblatt listen Sie:

  • den konkreten Anlass der Bewirtung ("Geschäftsessen", "Geschäftsbesprechung" oder "Besprechung" sind zu allgemein)
  • alle Teilnehmer mit Firmennamen bzw. Funktion Ihrer Gäste (z. B. Steuerberater) um den betrieblichen Bezug nachzuweisen (auch Ihren eigenen Namen, falls Sie teilgenommen haben)

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