Okenstraße 57, 77652 Offenburg

+49 (0)781 940003-0
+49 (0)781 940003-29
info@kondor-Steuerberatung.de

Änderungen zum 01.01.2020 - Steuern

Quelle: bundesfinanzministerium.de

Entlastung von Familien

Eltern erbringen durch Unterhalt, Betreuung und Erziehung ihrer Kinder wichtige Leistungen für unsere Gesellschaft. Dies wird bei der Bemessung der Einkommensteuer berücksichtigt. Dabei ist auch das Existenzminimum der steuerpflichtigen Menschen und ihrer Kinder einkommensteuerlich zu verschonen. Zudem ist die Wirkung der kalten Progression im Einkommensteuertarif zu berücksichtigen. Anderenfalls würde es bei Lohnerhöhungen, die lediglich die allgemeine Inflation ausgleichen, zu einer höheren individuellen Besteuerung kommen.

Im steuerlichen Familienleistungsausgleich sorgen Kinderfreibeträge und Kindergeld für eine angemessene Besteuerung von Familien. Zum 1. Juli 2019 wurde das Kindergeld pro Kind um 10 Euro pro Monat erhöht. Entsprechend steigt der steuerliche Kinderfreibetrag ab dem 1. Januar 2020 um 192 Euro von 7.620 Euro auf dann 7.812 Euro. Außerdem wird der in den Einkommensteuertarif integrierte Grundfreibetrag angehoben, nämlich ab dem 1. Januar 2020 um 240 Euro von 9.168 Euro auf 9.408 Euro. Für den Veranlagungszeitraum 2020 werden zudem die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs zum Ausgleich der kalten Progression nach rechts verschoben und zwar um 1,95 %.

Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen und neu: Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer

Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen werden von 24 auf 28 Euro (für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige 24 Stunden auf Grund einer beruflichen Tätigkeit von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder Betriebsstätte abwesend ist) und von 12  Euro auf 14 Euro (bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von der Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder Betriebsstätte sowie für den An- oder Abreisetag einer mehrtägigen auswärtigen beruflichen Tätigkeit mit Übernachtung außerhalb der Wohnung) angehoben.

Durch die Einführung eines neuen gesetzlichen Pauschbetrags in Höhe von 8 Euro pro Kalendertag mit Übernachtung wird die steuerliche Geltendmachung der Aufwendungen, die Berufskraftfahrern typischerweise entstehen, wenn sie in ihrem Fahrzeug übernachten, vereinfacht.

Förderung der umweltfreundlichen Mobilität

Im Jahr 2018 traten bereits steuerliche Regelungen in Kraft, die die Förderung der umweltfreundlichen Mobilität zum Ziel haben. Die Elektromobilität ist ein zentraler Baustein für eine zukunftsgerechte Fortbewegung. Zusätzliche Maßnahmen sollen die Umweltverträglichkeit des Personen- und Güterverkehrs erhöhen, zu Planungssicherheit beitragen und weitere Impulse für eine umweltschonende Mobilität geben.

Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge

Es wird eine zeitlich befristete Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder eingeführt. Die Sonderabschreibung beträgt einmalig - im Jahr der Anschaffung - 50 Prozent der Anschaffungskosten entsprechender Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2030 angeschafft werden. Die Maßnahme steht derzeit allerdings noch unter Vorbehalt.

Besteuerung von Jobtickets

Jobtickets können durch den Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent besteuert werden, ohne dass die Entfernungspauschale beim Arbeitnehmer gemindert werden muss. Dadurch soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben werden, die Akzeptanz von insbesondere bei den Arbeitnehmern zu erhöhen, die öffentliche Verkehrsmittel aufgrund ihres Wohnortes oder ihrer Arbeitsstätte im ländlichen Raum gar nicht oder nur sehr eingeschränkt nutzen können. Die Pauschalbesteuerungsmöglichkeit gilt auch für unentgeltlich oder verbilligt übereignete betriebliche Fahrräder. Diese einfache steuerliche Lösung verringert auch den administrativen Aufwand der Arbeitgeber.

Betrieblich übereignete Fahrräder

Darüber hinaus wurde eine Pauschalbesteuerungsmöglichkeit mit 25 Prozent für unentgeltlich oder verbilligt übereignete betriebliche Fahrräder geschaffen. Diese einfache steuerliche Lösung verringert den administrativen Aufwand der Arbeitgeber.

Bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridfahrzeugs gilt für die Dienstwagenbesteuerung die Halbierung der Bemessungsgrundlage nun bis Ende 2030. Die ursprünglich bis Ende 2021 geltende Halbierung wurde bis zum 31. Dezember 2030 bei stufenweiser Anhebung der Voraussetzungen verlängert. Zusätzlich wird auch für Elektro- und Elektrohybrid-Dienstwagen, die pro gefahrenem Kilometer keine CO2-Emissionen haben, bei privater Nutzung nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Dies gilt für Kraftfahrzeuge, deren Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 Euro beträgt.

Aufladen eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs beim Arbeitgeber

Das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers bleibt auch nach 2020 für zehn weitere Jahre steuerfrei. Das gleiche gilt für die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung. Diesen Steuervorteil können Nutzer von Elektro- und Hybridelektronfahrzeugen nun bis Ende 2030 in Anspruch nehmen. Der Arbeitgeber hat ferner die Möglichkeit, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung pauschal mit 25 Prozent zu erheben. Auch diese Maßnahme wird bis Ende 2030 verlängert.

Die Attraktivität des öffentlichen Personenschienenbahnfernverkehrs wird durch die Senkung des Umsatzsteuersatzes für diese Leistungen von 19 auf 7 Prozent verbessert. Dies dient gleichzeitig der Rechtsvereinfachung und dem Bürokratieabbau.

Die Klarstellung im Personenbeförderungsgesetz, dass Bundesrecht länderrechtlichen Anforderungen nicht entgegensteht, die für den Betrieb des Verkehrs mit Taxen oder mit Mietwagen in Bezug auf Emissionen gelten, ermöglicht den Ländern, als Maßnahme zur Sicherung der innerstädtischen Mobilität und Luftreinhaltung bei der Genehmigung von gewerblichen Verkehren zur Personenbeförderung die Einhaltung höherer Emissionsstandards bis hin zu 0-Emissionen verlangen zu können.

Deutschland hat sich gemeinsam mit seinen europäischen Partnern geeinigt, in Europa den Ausstoß von Treibhausgasen bis 2030 gegenüber 1990 deutlich zu verringern. Dazu soll umweltfreundliches Verhalten steuerlich stärker gefördert werden. So werden ab 1. Januar 2020 getätigte energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld (verteilt über drei Jahre) gefördert. Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, die auch in bestehenden Programmen der Gebäudeförderung als förderfähig eingestuft sind (z.B. Wärmedämmung, Erneuerung von Fenstern, Außentüren oder einer Heizungsanlage). Die Förderung erfolgt durch den Abzug von der Steuerschuld, das heißt die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um sonstige Steuerermäßigungen, wird hierbei verringert. Insgesamt besteht je Objekt ein Förderbetrag in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen - höchstens jedoch 40.000 Euro - für diese begünstigten Einzelmaßnahmen. Damit können Aufwendungen bis 200.000 Euro berücksichtigt werden.

Zum 1. Januar 2020 wird eine steuerliche Forschungszulage eingeführt, die unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation von allen berechtigten Unternehmen in Anspruch genommen werden kann. Die steuerliche Förderung tritt dabei neben die gut ausgebaute Projektförderlandschaft und soll den Investitionsstandort Deutschland stärken und die Forschungsaktivitäten insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen anregen. Die Förderung bezieht sich auf Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in den Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung und bemisst sich an den Lohnaufwendungen für forschendes Personal sowie an den Auftragskosten bei in Auftrag gegebenen Vorhaben. Zudem können auch Aufwendungen des selbstforschenden Unternehmers berücksichtigt werden. Die Förderung erfolgt in Form einer Forschungszulage und beträgt 25 Prozent einer maximalen Bemessungsgrundlage von 2 Mio. Euro. Die Forschungszulage wird auf die nächste Steuerfestsetzung angerechnet und ausgezahlt, soweit sie die festgesetzte Steuer übersteigt. Auf die Forschungszulage besteht - bei Vorliegen aller Voraussetzungen - ein Rechtsanspruch.

Bürokratieabbau

Vom Bürokratieentlastungsgesetz (BEG) III profitieren insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen. Das Gros der Entlastung entfällt auf steuerliche Maßnahmen. Besonders hervorzuheben sind:

Mitwirkungspflichten bei einer Außenprüfung

Steuerpflichtige haben bei einer Außenprüfung Mitwirkungspflichten. Die Finanzverwaltung kann entweder die Einsicht in die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellten Daten sowie die Nutzung dieses Datenverarbeitungssystems oder die maschinelle Auswertung dieser Daten durch den Steuerpflichtigen oder einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen verlangen. Diese drei alternativen Datenzugriffsrechte bedeuten hohe Bürokratielasten für die Unternehmen, da die Datenverarbeitungssysteme über die zehnjährige Aufbewahrungsfrist nach einem Wechsel des Datenverarbeitungssystems oder einer Datenauslagerung aufrechterhalten werden müssen. Künftig reicht es aus, wenn die Steuerpflichtigen fünf Jahre nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung nur noch einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhalten.

Aktuell müssen Gründer im Jahr der Gründung und im Folgejahr ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich statt vierteljährlich abgeben. Von 2021 bis 2026 wird diese Sonderregelung ausgesetzt mit der Folge, dass Gründer die Umsatzsteuervoranmeldungen in diesem Zeitraum grundsätzlich nur noch viermal pro Jahr abgeben müssen (statt wie bisher zwölfmal).

Weitere Entlastungen

  • Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro auf 22.000 Euro Vorjahresumsatz,
  • Anhebung der lohnsteuerlichen Pauschalierungsgrenze von 62 Euro auf 100 Euro für Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung,
  • Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags von 500 Euro auf 600 Euro im Kalenderjahr je Arbeitnehmer für betriebliche Gesundheitsförderung,
  • Anhebung der Arbeitslohngrenze zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung,
  • Pauschalierung der Lohnsteuer für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer,
  • Erhöhung der Grenzbeträge für Hilfeleistung durch Lohnsteuervereine,
  • Bürokratieabbau für Bescheinigungs- und Informationspflichten des Anbieters von Altersvorsorgeverträgen gegenüber dem Steuerpflichtigen,
  • Einführung einer (elektronischen) Übermittlungspflicht der für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse anlässlich der Aufnahme einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit innerhalb eines Monats.

E-Books, E-Paper Monatshygiene

2018 wurde den EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, auf Umsätze mit Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und anderen Erzeugnissen unabhängig von der äußeren Form der Publikation einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden. Die Bundesregierung hat dies weitgehend umgesetzt, die neue Regelung gilt bereits seit dem 18. Dezember 2019. Ziel ist die Gleichbehandlung körperlicher und elektronischer Erzeugnisse wie beispielsweise E-Books oder E-Paper. Hiervon ausgenommen sind Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken dienen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen.

Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der EU lässt zudem die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf sogenannte "Erzeugnisse für Zwecke der Monatshygiene" wie Tampons, Binden und Menstruationstassen zu. Auch diese unionsrechtliche Option wird in nationales Recht umgesetzt, die Steuersenkung auf diese Produkte gilt ab dem 1. Januar 2020.

Steuernews

Die Mandanten-Fernbetreuung bietet einen Fernzugriff, d. h. der entfernte PC kann eingesehen und gesteuert werden.