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Steuernews

Änderungen/2015 /2016 /2017 /2018 /2019

Was ändert sich im Jahr 2017?

Änderungen 2017 - Steuern

Änderungen 2017 - Soziales

Diese Unterlagen können in 2017 vernichtet werden.

Bundesregierung geht gegen Steuerbetrug an elektronischen Registrierkassen vor

Diese Unterlagen können Sie in 2017 vernichten.

Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2015 vernichtet werden:

  • Aufzeichnungen aus 2006 und früher.
  • Inventare, die bis zum 31.12.2006 aufgestellt worden sind.
  • Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 2006 oder früher erfolgt ist.
  • Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2006 oder früher aufgestellt worden sind.
  • Buchungsbelege aus dem Jahre 2006 oder früher.
  • Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2010 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden.
  • sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 2010 oder früher.

Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten. Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind

  • für eine begonnene Außenprüfung,
  • für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
  • für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
  • bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.

Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden müssen.


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Die Mandanten-Fernbetreuung bietet einen Fernzugriff, d. h. der entfernte PC kann eingesehen und gesteuert werden.